Arbeitsschutzgesetzgebung und -überwachung - Teil II
Die Unterweisung zeigt, dass Arbeitsschutz nur durch klare Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und rechtskonforme Prävention wirksam funktioniert.
Arbeitsschutzgesetzgebung und -überwachung – Teil II
Arbeitsschutzgesetzgebung und -überwachung stellen sicher, dass Beschäftigte im Unternehmen geschützt arbeiten können. Denn je nach Betriebsgröße müssen außerdem bestimmte Funktionen besetzt sein: Ab 20 Mitarbeiter ist ein Sicherheitsbeauftragter nötig, der sowohl Gefahren erkennt als auch bei der Unfallverhütung unterstützt.
Der Arbeitgeber muss bereits ab dem ersten Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) sowie einen Betriebsarzt bestellen. Beide beraten Arbeitgeber in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheit, führen Betriebsbegehungen durch, erstellen Gefährdungsbeurteilungen und zudem übernehmen arbeitsmedizinische Vorsorge sowie ergonomische und psychologische Beratungen.
In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten kommt außerdem ein Arbeitsschutzausschuss hinzu, der regelmäßige Sitzungen zur Prävention und Unfallverhütung durchführt. Arbeiten mehrere Firmen gemeinsam, muss ein Koordinator bestellt werden, der die Zusammenarbeit abstimmt und dadurch Gefährdungen zwischen den Betrieben verhindert.
Das Zusammenspiel von Betriebsarzt, Sifa, Sicherheitsbeauftragten, Koordinator und Arbeitgeber bildet die Grundlage für wirksamen Arbeitsschutz. Denn nur durch klare Zuständigkeiten, enge Zusammenarbeit und regelmäßige Unterweisungen können Unfälle vermieden und die Gesundheit langfristig geschützt werden.
Die Unterweisung beinhaltet u. a.:










