Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz vermeiden
Bei Nichteinhaltung von Arbeitsschutz-Richtlinien drohen rechtliche Probleme
Bei der Arbeit steht die Arbeitssicherheit an oberster Stelle. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gleichermaßen. Das ist nicht nur wünschenswert, sondern für Letzteren eine Pflicht. Bei der Nichteinhaltung von Arbeitsschutz-Richtlinien können sogar rechtliche Probleme auf den Arbeitgeber zukommen. Werfen wir jetzt mal einen Blick auf diese Pflichten.
Vorgesetzte tragen rechtliche Verantwortung
Wenn Führungskräfte ihre Pflichten im Arbeitsschutz vernachlässigen, gefährden sie nicht nur die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden. Sie tragen auch eine rechtliche Verantwortung und können im Schadensfall zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie direkt an einem Arbeitsunfall beteiligt sind oder Sicherheitsvorschriften selbst missachten – auch indirekt Verantwortliche können belangt werden und müssen mit erheblichen Strafen rechnen.
Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahren für Leben und Gesundheit im Betrieb abzuwenden. Außerdem muss das Unternehmen gemäß § 3 ArbSchG auf eigene Kosten eine geeignete Organisation schaffen und dafür sorgen, dass alle Maßnahmen zum Arbeitsschutz eingehalten werden können. Schon wenn Schutzmaßnahmen unzureichend oder nicht richtig umgesetzt werden, gilt dies als Verstoß.
Einstellung des Betriebs kann die Folge sein
Kommt ein Verstoß des Arbeitgebenden gegen den Arbeitsschutz ans Licht, stellt die zuständige Berufsgenossenschaft zunächst eine Frist, damit der Arbeitgeber die Versäumnisse nachholen kann. Kommt die Geschäftsführung dennoch ihren Verpflichtungen nicht nach, muss der Betrieb eingestellt werden. Werden die Anordnungen wiederholt ignoriert, kann dem Arbeitgeber sogar die Befähigung abgesprochen werden, ein Geschäft zu führen.

Verantwortung im Arbeitsschutz
Die Verantwortung im Arbeitsschutz bei Führungskräften für die Unfallverhütung und sichere Arbeitsabläufe liegt, während Mitarbeiter durch Befolgen von Anweisungen zur Sicherheit beitragen.
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
Gemäß § 25 ArbSchG kann der Geschäftsführung je nach Schweregrad ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro drohen. Hat sich bereits ein Arbeitsunfall ereignet, bei dem Mitarbeitende verletzt wurden, sind die Strafen demnach höher. Handelt es sich um eine vorsätzliche Handlung oder um eine wiederholte Missachtung, die die Gesundheit oder das Leben eines Mitarbeitenden gefährdet, sieht § 26 ArbSchG vor, dass auch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden kann. Unser Arbeitsschutz-Managementsystem Prevenio® möchte diesem entgegenwirken.
„Whistleblowing“ kann Missstände aufdecken
Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, kann der Arbeitnehmer selbst aktiv werden. Durch sogenanntes Whistleblowing deckt er Missstände im Unternehmen auf – besonders dann, wenn es um Arbeits- und Gesundheitsschutz geht. Während das Melden solcher Probleme in vielen europäischen Ländern längst üblich ist, gilt es hierzulande immer noch als heikles „Anschwärzen“.
Dabei trat die EU‑Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) bereits im Dezember 2019 in Kraft und stärkt Beschäftigte deutlich. Sie schützt Arbeitnehmer besser, wenn sie Missstände in Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen aufdecken und abstellen wollen. Gibt es im Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat, kann sich der Arbeitnehmer außerdem direkt an dieses Gremium wenden.
6 Gründe für den Arbeitsschutz
Die Sicherheit am Arbeitsplatz muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Das sollte jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer klar sein. Wir nennen die 6 wichtigsten Gründe.






