EU-DSGVO - Pflichten für Unternehmen - Teil II - 2 Personen unterhalten sich bezüglich der neuen EU-DSGVO Richtlinie

Datenschutz - EU-DSGVO - Pflichten für Unternehmen - Teil II

Unternehmen haften für die Sicherheit der Datenverarbeitung, unter bestimmten Bedingungen müssen sie einen Datenschutzbeauftragten benennen und klare Regeln bei Auftragsverarbeitung oder gemeinsamer Verarbeitung einhalten. Zudem helfen Pseudonymisierung und Anonymisierung, Datenschutzvorgaben zu erleichtern.

Datenschutz – EU-DSGVO – Pflichten für Unternehmen – Teil II

 

Die EU-DSGVO verpflichtet Unternehmen zu verschiedenen Maßnahmen, um den Datenschutz zu gewährleisten. Dazu gehört die Sicherheit der Verarbeitung, bei der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten umsetzen müssen. Datenschutzverstöße können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.

Unternehmen müssen in bestimmten Fällen einen Datenschutzbeauftragten (DSB) benennen, etwa wenn sie große Mengen sensibler Daten verarbeiten oder mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind. Bei einer gemeinsamen Verarbeitung personenbezogener Daten müssen beteiligte Unternehmen klare Vereinbarungen treffen, die Verantwortlichkeiten und Rechte der Betroffenen festlegen. Zur Erleichterung der Datenverarbeitung können Unternehmen auf Pseudonymisierung oder Anonymisierung setzen. Während pseudonymisierte Daten noch bestimmten Personen zugeordnet werden können (unter bestimmten Bedingungen), unterliegen anonymisierte Daten nicht mehr der DSGVO.

Die Unterweisung beinhaltet u. a.:

Sicherheit der Verarbeitung
Pflichten bei gemeinsamer Verarbeitung
Auftragsverarbeiter und Verarbeiter unter Aufsicht
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
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